Wichtig: Wir versuchen so oft wie möglich diesen Beitrag zu aktualisieren. Es kann sein, dass manche passagen schnell veraltet sind. Wir haben auf die wichtigsten Verordnungen daher nochmal extra verlinkt.
Das Jahr 2020 hat kaum begonnen, schon steht alles still. Wer hätte gedacht, dass ein Virus Soziales, Wirtschaft, Gastronomie, Lehreinrichtungen und mehr, lahmlegen könnte.
Und das weltweit. Nachdem die Lage in Italien auch in Europa für Anspannung sorgte, war klar: die Auswirkungen des Virus sind ernster als gedacht.
Ende März hieß es dann auch in Deutschland: Lockdown. Alles, bis auf Supermärkte, Apotheken, Bäcker, Postämter und einige weitere Läden und Einrichtungen, wurde geschlossen.
Kindergartenkinder, Schüler und Studenten saßen nun Zuhause, überforderte Eltern ebenso. Büros standen so gut wie leer, Homeoffice war nun angesagt. Die Kunstbranche musste sich neue Wege suchen, um zu entertainen, einige wenige Berufsgruppen mussten jedoch ihre eigene Gesundheit riskieren, um weiterhin zu arbeiten.
Besonders hart traf es während der Quarantänephase das Gastronomie- und Eventgewerbe. Restaurants, Cafés, Clubs, Bars und weitere Eventlocations gehörten zu den ersten, die die Schotten dicht machen mussten und sind nun eine der Letzten, die ihre Pforten wieder öffnen dürfen.
Und das auch nur unter strengen Hygienevorschriften und Abstandsregelungen. Das sogenannte Ampelsystem, das die Bundesregierung erstellt hat, sieht eine Stufenweise Rückkehr zur Normalität vor
Doch jedes Bundesland darf letzten Endes selbst entscheiden, wie es damit umgeht, denn gesetzlich ist dies Ländersache. Somit variieren die Bestimmungen von Land zu Land und viele deutsche Bürgerinnen und Bürger kommen durcheinander, wenn es darum geht, die richtigen und aktuellen Infos für das eigene Bundesland herauszufiltern.
Darf ich nun wieder private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage veranstalten? Wenn ja, gibt es einen Personenbegrenzung? Müssen die Gäste dann auch bestimmte Hygienevorschriften einhalten? Wie sieht es mit geschäftlichen Treffen wie Tagungen oder Seminaren aus?
Gilt eine Firmenfeier auch als ein geschäftliches Treffen? Und apropos Hochzeit: Welche Vorschriften haben Standesämter? Im Folgenden soll eine Übersicht der derzeitigen Regelungen zu Gastronomie und Events in Niedersachsen und Bremen Aufklärung verschaffen und diese offenen Fragen beantworten.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Vorschriften und Regelungen in Niedersachsen
- 2 Vorschriften und Regelungen in Bremen
- 3 Quellenangaben
Vorschriften und Regelungen in Niedersachsen
Allgemeine Regelungen und Vorschriften zu privaten Veranstaltungen
Bisher gilt in Niedersachsen: Es darf sich unbegrenzt vielen Menschen getroffen werden, aber nur unter der Voraussetzung, dass diese Personen aus zwei und nicht mehr Haushalten stammen. Ob diese Menschen verwandt sind oder nicht, spielt hierbei keine Rolle. Es gelten lediglich die Haushalte, in denen diese Personen zusammenleben. Diese Zwei-Haushalte-Regelung gilt für die Öffentlichkeit. Die Niedersächsische Regierung legt ihren Bürgern jedoch ans Herz, auch in privaten Räumen von dieser Regelung Gebrauch zu machen, um eine weitere Verbreitung des Virus einzuschränken und zu verlangsamen. Bei Feiern mit religiösem Hintergrund wie Taufen, Konfirmationen oder Feiern anderer Religionen gab es diesbezüglich aber schon Lockerungen: es sind bis zu 50 Personen erlaubt und das unabhängig des Hausstandes oder des Familiengrades.
Vorschriften zu Hochzeitsfeiern
Im § 1 Ziff. 4 der VO des Landes Niedersachsen ist genau geregelt, wie viele Personen zu einer Hochzeitsfeier zusammen kommen dürfen. Leider weicht das Gesetz auch hier nicht von der 50-Personen-Regelung der religiösen Feiern ab. Den schönsten Tag des Lebens darf das Hochzeitspaar somit mit nur 48 weiteren Gästen aus dem Freundes- und Familienkreis verbringen. Diese Regelung gilt auch weiter für die Niedersächsischen Standesämter. Auch hier dürfen bis zu 50 Personen zusammenkommen. Da jedoch nicht jedes Standesamt über den Platz verfügt, empfiehlt sich, sich vorher bei dem jeweiligen Amt zu informieren, ob hier genügend Raum für diese Personenzahl vorhanden ist. Die 50 Personen, die gemeinsam eine Hochzeit feiern, müssen nicht aus maximal zwei Haushalten stammen. Sie können beliebig vielen Haushalten angehören, solange die Grenze von 50 Gästen nicht überschritten wird.
Leider macht das Gesetzt der Niedersächsischen Landesregierung auch hier keine Ausnahmen. Insgesamt zwei Haushalte oder 10 Personen dürfen hier zusammenkommen und das Geburtstagskind feiern, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. „Aber Kinder sind doch vom Virus nicht so betroffen wie Erwachsene?“ Egal, ob es sich um einen Kindergeburtstag oder um den 50. Geburtstag des Papas handelt: maximal zwei Haushalte sind gestattet und das jedoch unabhängig davon, wie viele Menschen es dann insgesamt tatsächlich sind.
Vorschriften zu Weihnachtsfeiern/Firmenfeiern
Das Land Niedersachsen macht zwischen privaten Geburtstagfeiern und Firmenfeiern gesetzlich keinen Unterschied. Auch hier gilt: maximal zwei Haushalte oder 10 Personen dürfen zusammentreffen, das jedoch bei einer Firmenfeier kompliziert sein kann. Es ist eher selten, dass Arbeitskollegen auch privat unter einem Dach leben. In Bezug auf Weihnachtsfeiern besteht jedoch noch Hoffnung: In sechs Monaten kann sich viel ändern. Bis Dezember besteht die Möglichkeit, dass weitere Lockerungen des Landes in Kraft treten werden. Man müsste nur damit rechnen, dass die Planung einer Weihnachtsfeier erst recht kurzfristig beginnen kann.
Vorschriften zu Seminaren/Tagungen
Seminare und Tagungen sind von der Regelung der zwei Haushalte ebenfalls betroffen, denn auch hier macht Niedersachsen keinen Unterschied, denn nur so könne der Virus eingedämmt werden. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen informierte unter anderem darüber, dass jegliche Veranstaltungen wie Seminare und Tagungen bis zum 31. Mai abgesagt wurden. Weitere Bestimmungen zu beruflichen Events und geschäftlichen Treffen gibt es bisher nicht. So muss auch ein Geschäftsessen sich auf maximal zwei Haushalte beschränken. Zum Glück bietet das Zeitalter des Internets zahlreiche Möglichkeiten wie Videostreaming oder Programme wie Skype und Zoom, um solche Veranstaltungen zu digitalisieren.
Allgemeine Hygienevorschriften für die Veranstaltungen
Im öffentlichen Raum wie in Geschäften, Supermärkten oder Ämtern herrscht derzeit nach wie vor die Maskenpflicht. Allgemein sowie bei Veranstaltungen gilt: einen Abstand von 1,50 Meter einhalten, regelmäßig Hände waschen und desinfizieren und in die Armbeugen husten oder niesen. Die Hygienevorschriften sind allerdings lediglich Empfehlungen der Bundesregierung und sollen helfen den Virus einzudämmen.
Vorschriften und Regelungen in Bremen
Allgemeine Vorschriften zu privaten Veranstaltungen
In der Öffentlichkeit sieht die Regelung hier ähnlich aus wie in Niedersachsen: maximal zwei Haushalte dürfen sich treffen, unabhängig davon, wie viel Personen es letztendlich sind. Allerdings hat Bremen seine Regelungen in Bezug auf private Feiern deutlich mehr gelockert, als Niedersachsen, was sicherlich auf die niedrige Infektionsrate und die geringe Infiziertenzahl zurückzuführen ist. Die Bremer Regierung macht nämlich den Unterschied zwischen Feiern im privaten Raum und Feiern unter freiem Himmel: im privaten Raum dürfen, unabhängig des Grundes der Feier, bis zu 20 Personen aus beliebig vielen Haushalten zusammen kommen. Findet die Feier draußen, zum Beispiel im eigenen Garten statt, dürfen sogar bis zu 50 Personen gemeinsam feiern.
Vorschriften zu Hochzeitsfeiern
Hochzeiten fallen in Bremen unter Veranstaltungen mit religiösem Hintergrund. Hier sind, unabhängig davon, ob die Feier im geschlossenen Raum oder draußen statt findet, maximal 20 Personen aus beliebig vielen Haushalten erlaubt. Kirchen, Moscheen, Synagogen und Einrichtungen anderer Religionen sorgen außerdem dafür, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird und dass Waschmöglichkeiten sowie Spender mit Desinfektionsmittel an den Eingängen für jeden Gast zugänglich sind.
Wer im Frühjahr oder Sommer seinen Geburtstag feiern möchte, ist hier klar von Vorteil, denn wie bei anderen Veranstaltungen gilt auch hier: bis zu 50 Personen dürfen unter freiem Himmel zusammen feiern, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Haushalte. Muss die Party bei schlechtem Wetter in private, geschlossene Räume ausweichen, ist die Personenzahl auf maximal 20 begrenzt.
Vorschriften zu Weihnachtsfeiern/Firmenfeiern
Leider macht die Bremer Landesregierung auch hier keine Ausnahmen. Es gilt die allgemeine Regelung für Feiern: handelt es sich um eine private Veranstaltung, egal ob Geburtstagparty oder Firmenjubiläum, so dürfen im geschlossenen Raum maximal 20, unter freiem Himmel maximal 50 Personen zusammenkommen, egal wie viele Haushalte das sind. Ebenso, wie in Niedersachsen, stirbt auch hier die Hoffnung zuletzt: Bis Weihnachten sind es noch einige Monate und die Vorschriften in Bremen können sich bis dahin ändern. Regelungen zur Begrenzung der anwesenden Personen bei einer Feier könnten bis dahin soweit gelockert werden, dass eine Weihnachtsfeier mit der ganzen Firme nichts mehr im Wege steht. Die derzeitige Entwicklung der Infiziertenzahlen in Deutschland lässt diese Vermutungen zu weiteren Lockerungen zu.
Vorschriften zu Seminaren/Tagungen
Seminare und Tagungen fallen in den Bremer Vorschriften zu COVID-19 unter öffentliche Veranstaltungen. Diese sind prinzipiell bis zum 31. August 2020 untersagt. Handelt es sich jedoch um Veranstaltungen öffentlicher oder privater Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, dürfen diese statt finden. Hier gelten die Abstands- und Hygieneregelungen. Ein Konzept muss auf Nachfrage vorgelegt werden können. Zu Seminaren und Tagungen von Firmen und Unternehmen hat die Bremer Landesregierung nichts Explizites geregelt. Ein Seminar könnte jedoch unter eine Aus-, Fort- und Ausbildung fallen.
Allgemeine Hygienevorschriften für die Veranstaltungen
Wie im Rest Deutschlands, gilt auch in Bremen: Sicherheitsabstand von 1,50 Metern einhalten, regelmäßig Händewaschen und desinfizieren und in die Armbeuge husten und niesen. Außerdem sieht die Bremer Landesregierung vor, dass für eine Feier, auch wenn sie privater Natur ist, ein Hygienekonzept erstellt wird, das die oben genannten Regelungen gewährleisten kann. Aus diesem Konzept muss auch hervorgehen, wie der Mindestabstand während der Feier gewährleistet werden kann. Auf Verlangen muss dieses Hygienekonzept Behörden wie der Polizei vorgelegt werden können.
Quellenangaben
Corona Fallzahlen Deutschland (Stand: 5. August 2020): https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html
Antworten auf häufig gestellte Fragen, Niedersachsen:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faq-186686.html#03Gastro
„Was Sie jetzt für die Arbeit wissen müssen“, Niedersachsen:
https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/7/nav/1095/article/35344.html
Die häufigsten Fragen und Antworten, Bremen:
https://www.inneres.bremen.de/startseite/corona__die_haeufigsten_fragen_und_antworten-23460
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